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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Sechster Teil — Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179)
  4. Zweiter Abschnitt — Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179)

§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot

(1)Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzunehmen.

1.den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder

2.Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können.

(2)Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.

(3)§ 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(4)Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 178
179
§ 180