§ 171c Stadtumbauvertrag
Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
1.die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
2.der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
3.der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.