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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Dritter Teil — Stadtumbau (§§ 171a - 171d)

§ 171c Stadtumbauvertrag

Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein

1.die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;

2.der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;

3.der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.

§ 171b
171c
§ 171d