§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
(1)Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
(2)Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(3)Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(4)Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.