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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Vierter Abschnitt — Sanierungsträger und andere Beauftragte (§§ 157 - 161)

§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger

(1)Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(2)Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3)Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.

(4)In den Fällen des § 153 Absatz 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.

(5)Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.

(6)Im Übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt haben.

§ 158
159
§ 160