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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Dritter Abschnitt — Enteignungsverfahren (§§ 104 - 122)

§ 110 Einigung

(1)Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2)Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3)§ 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 109
110
§ 111