§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1)Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
1.Name und Vornamen des Inhabers,
2.Gültigkeitsdauer,
3.Ausstellungsort und -datum,
4.Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
5.Ausstellungsbehörde,
6.Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
7.Anmerkungen,
8.Lichtbild.
(2)Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
1.Name und Vornamen,
2.Geburtsdatum,
3.Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
4.Staatsangehörigkeit,
5.Art des Aufenthaltstitels,
6.Seriennummer des Vordrucks,
7.ausstellender Staat,
8.Gültigkeitsdauer,
9.Prüfziffern,
10.Leerstellen.
(3)Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4)§ 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
1.Geburtsdatum und Geburtsort,
2.Staatsangehörigkeit,
3.Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
4.Größe,
5.Farbe der Augen,
6.Anschrift,
7.Lichtbild,
8.eigenhändige Unterschrift,
9.zwei Fingerabdrücke,
10.Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
(5)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.