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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 1a — Durchbeförderung

§ 74a Durchbeförderung von Ausländern

Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.

§ 74
74a
§ 75