paragraphen.online

  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 4 — Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 - 49)

§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat

Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

§ 47a
47b
§ 48