§ 46 Ordnungsverfügungen
(1)Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
(2)Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.