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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 3 — Integration (§§ 43 - 45b)

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1)Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a)zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21),

b)zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),

c)aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,

d)als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2.ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4

(2)Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.

(3)Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

1.bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2.bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3.wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(4)Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.eine Aufenthaltsgestattung besitzen,

2.eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder

3.eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.

§ 43
44
§ 44a