paragraphen.online

  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 3 — Integration (§§ 43 - 45b)

§ 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen

(1)Die Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.

(2)Es kann die Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.

(3)In Bezug auf Vorintegrationsmaßnahmen und die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 findet Satz 1 keine Anwendung.

§ 45a
45b
§ 46