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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 2 — Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)
  3. Abschnitt 3 — Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17)

§ 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung

Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

§ 15a
16
§ 16a