§ 13 Grenzübertritt
(1)Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2)Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.