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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 9 — Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)

§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde

Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

§ 83
83a
§ 83b