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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 9 — Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)

§ 83 Besondere Spruchkörper

(1)Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(2)Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3)Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.

§ 82
83
§ 83a