§ 72 Erlöschen
(1)Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
1.eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2.auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2)Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.