§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
(1)Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
1.Name und Vornamen,
2.Geburtsname,
3.Lichtbild,
4.Geburtsdatum,
5.Geburtsort,
6.Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.Geschlecht,
8.Größe und Augenfarbe,
9.zuständige Aufnahmeeinrichtung,
10.Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
11.ausstellende Behörde,
12.Ausstellungsdatum,
13.Unterschrift des Inhabers,
14.Gültigkeitsdauer,
15.Verlängerungsvermerk,
16.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
17.Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
18.Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
19.Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
20.maschinenlesbare Zone und
21.Barcode.
(2)Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn
1.dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
2.der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
3.der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.
(3)Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(4)Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(5)Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
1.den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
3.den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4.auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.