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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 6 — Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70)

§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung

(1)Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

(2)Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens sechs und im Übrigen längstens zwölf Monate.

(3)Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.

(4)Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.

(5)Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.

1.das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,

2.das Datum der Asylantragstellung und

3.die AZR-Nummer.

§ 62
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§ 63a