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  1. Asylgesetz
  2. Abschnitt 4 — Asylverfahren (§§ 12 - 43b)
  3. Unterabschnitt 2 — Einleitung des Asylverfahrens (§§ 18 - 22a)

§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens

Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.

§ 22
22a
§ 23