§ 42 Bundesrichter
(1)Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2)Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.