§ 24 Missachtung von Beschränkungen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
1.die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2.vollziehbaren Beschränkungen nach § 13 Abs. 1, 2 oder 4 nicht nachkommt,