§ 2 Einladung, Störungs- und Bewaffnungsverbot
(1)Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2)Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jeder Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3)Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.