§

  1. Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  2. Abschnitt 3 — Sonstige Vorschriften (§§ 26 - 28)

§ 27 Vergütungen und Entschädigungen

Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Vergütung oder Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.

§ 26
27
§ 28