§

  1. Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  2. Abschnitt 1 — Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen (§§ 1 - 24)

§ 19 Zurückbehaltungsrecht

Bis zur Zahlung der geschuldeten Verwaltungskosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.

§ 18
19
§ 20