§ 4 Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung, Einladung und Aufruf
(1)Die bloße Weiterverbreitung eines Aufrufs begründet keine Veranstalterinnen- oder Veranstaltereigenschaft.
(2)In der Einladung oder dem Aufruf zu einer öffentlichen Versammlung soll der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters angegeben werden.