§ 89 Örtliche Bauvorschriften
(1)Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
(2)Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, sind die §§ 1 bis 4c, 8 bis 10a, 13 bis 18, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(3)Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird. Hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.