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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 1 — Gebühren im Vollzugsverfahren (§§ 1 - 11)

§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere

Für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 7