§ 6 Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere
Für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.