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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 21 - 31)

§ 26 Berichtigung von Kostenansätzen

Kostenansätze können bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, spätestens jedoch bis zur Zahlung oder Beitreibung berichtigt werden.

§ 25
26
§ 27