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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften (§§ 21 - 31)

§ 23 Mehrheit von Forderungen

(1)Wird gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Hauptforderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Kosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen.

(2)Wird im Fall des Absatzes 1 zugleich nach bundes- und landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften vollstreckt, bemisst sich die Vollstreckungsgebühr nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607).

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