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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 1. Abschnitt — Haushaltswirtschaft (§§ 75 - 94-95)

§ 92 Prüfung des Jahresabschlusses

(1)In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen dahin, ob Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2)Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(3)Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4)Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 Satz 1 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.

(5)In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6)Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 91
92
§ 93