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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 2 — Städte (§§ 59 - 74)

§ 63 Vereidigung

Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister und ihre oder seine Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

§ 62
63
§ 64