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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 2 — Städte (§§ 59 - 74)

§ 61 Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.

(2)In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeisterin“ für die Bürgermeisterin oder „Oberbürgermeister“ für den Bürgermeister vorsehen.

§ 60a
61
§ 62