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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 1. Abschnitt — Gemeindevertretung (§§ 27 - 47)

§ 44 Auflösung der Gemeindevertretung

(1)Das Innenministerium kann eine Gemeindevertretung auflösen, Die Entscheidung des Innenministeriums ist zuzustellen.

(2)Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Innenministeriums für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.

§ 43
44
§ 45