§ 39 Beschlussfassung
(1)Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2)Es wird offen abgestimmt.
(3)Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.