§ 31 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
(1)Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie heißen in Städten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2)Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.