§ 28 Vorbehaltene Entscheidungen
Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen: In den Fällen der Nummern 11, 14, 15 und 16 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.