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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 4. Abschnitt — Örtliche Prüfung (§§ 110 - 117)

§ 114 Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes

Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 113
114
§ 115