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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 3. Abschnitt — Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde (§§ 101 - 109a)

§ 109 Verbot des Monopolmissbrauchs

Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 108
109
§ 109a