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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 3. Abschnitt — Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde (§§ 101 - 109a)

§ 106 Eigenbetriebe

Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollen als Eigenbetrieb geführt werden, wenn deren Art und Umfang einer selbständigen Wirtschaftsführung bedürfen. Die Organisation und die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe werden durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt.

§ 105
106
§ 106a