§ 16 Personalübergang
Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten die Beschäftigten einer nach § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 eingegliederten Behörde als Beschäftigte der jeweiligen Direktion oder des Landesuntersuchungsamtes.