§

  1. Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern

§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Polizei

Die Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sind als obere Landesbehörden landesweit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien als untere Landesbehörden bestimmt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.

§ 2
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§ 4