§ 21 Grenzen des Entscheidungsrechts
Bei ihren Entscheidungen ist die Bezirksversammlung an Recht und Gesetz, den Haushaltsbeschluss, Globalrichtlinien nach § 46, Zuständigkeitsanordnungen und sonstige Entscheidungen des Senats sowie Fachanweisungen und Einzelweisungen nach § 45 gebunden.