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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 4. Unterabschnitt: — Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter (§§ 76 - 82)

§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1)Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

(2)Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgendes zu enthalten hat:

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4)Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.

§ 79
80
§ 81