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Gliederung
Gliederung
Bremisches Polizeigesetz
Erster Teil: — Das Recht der Polizei
(§§
1
-
123
)
2. Abschnitt: — Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei
(§§
10
-
24
)
§ 21 Sicherstellung
Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
§ 20
21
§ 22