§ 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden
Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für während der Ausübung ihres Dienstes.
Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für während der Ausübung ihres Dienstes.