§ 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres und Sport
(1)Der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
(2)Der Senator für Inneres und Sport kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.