Art. 18 Vollstreckbarkeit
(1)Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.
(3)Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.