§ 93 Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.