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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 14 — Ordnungswidrigkeiten (§§ 87 - 98a)

§ 90 Regierungen

(1)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach sind die Regierungen zuständig.

(2)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

(3)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.

§ 89
90
§ 91