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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 1 — Innere Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1 - 8d)

§ 8b eID-Karte-Gesetz

(1)eID-Karte-Behörden im Sinn des § 6 Abs. 1 des eID-Karte-Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinden. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(2)In gemeindefreien Gebieten ist diejenige Gemeinde zuständige eID-Karte-Behörde, die für das Gebiet die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt.

§ 8a
8b
§ 8c